Kapitel 37
Erzeugnisse zu fotografischen oder kinematografischen Zwecken
Dieses Kapitel umfasst 7 Positionen der EU-Kombinierten Nomenklatur. Eine Position ist 4-stellig (HS4); für die vollständige Zolltarifnummer (TARIC, 10-stellig) wähle eine Position aus.
Übergeordneter Abschnitt: VI — Erzeugnisse der chemischen Industrie
Positionen
- 3701Fotografische Platten und Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Planfilme, sensibilisiert, nicht belichtet, auch in KassettenØ 3.9%
- 3702Fotografische Filme in Rollen, sensibilisiert, nicht belichtet, aus Stoffen aller Art (ausgenommen Papier, Pappe oder Spinnstoffe); fotografische Sofortbild-Rollfilme, sensibilisiert, nicht belichtetØ 6.07%
- 3703Fotografische Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, sensibilisiert, nicht belichtetØ 6.5%
- 3704Fotografische Platten, Filme, Papiere, Pappen und Spinnstoffwaren, belichtet, jedoch nicht entwickeltØ 3.25%
- 3705Fotografische Platten und Filme, belichtet und entwickelt, ausgenommen kinematografische FilmeØ 2.65%
- 3706Kinematografische Filme, belichtet und entwickelt, auch mit Tonaufzeichnung oder nur mit TonaufzeichnungSpezifische Zölle möglichØ 2.38%
- 3707Zubereitete chemische Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken (ausgenommen Lacke, Klebstoffe und ähnliche Zubereitungen); ungemischte Erzeugnisse zu fotografischen Zwecken, dosiert oder gebrauchsfertig in Aufmachung für den EinzelverkaufØ 2%