Kapitel 67
Zugerichtete Federn und Daunen und Waren daraus; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren
Dieses Kapitel umfasst 4 Positionen der EU-Kombinierten Nomenklatur. Eine Position ist 4-stellig (HS4); für die vollständige Zolltarifnummer (TARIC, 10-stellig) wähle eine Position aus.
Übergeordneter Abschnitt: XII — Schuhe, Kopfbedeckungen, Schirme und ähnliche Waren
Positionen
- 6701Vogelbälge und andere Vogelteile mit ihren Federn oder Daunen, Federn, Teile von Federn, Daunen und Waren daraus (ausgenommen Waren der Position 0505 und bearbeitete Federspulen und -kiele)Ø 2.7%
- 6702KunstblumenØ 4.7%
- 6703Menschenhaare, gleichgerichtet, gedünnt, gebleicht oder in anderer Weise zugerichtet; Wolle, Tierhaare und andere Spinnstoffe, für die Herstellung von Perücken und ähnlichen Waren zugerichtetØ 1.7%
- 6704Perücken, Bärte, Augenbrauen, Augenwimpern, Locken und dergleichen, aus Menschenhaaren, Tierhaaren oder Spinnstoffen; Waren aus Menschenhaaren, anderweit weder genannt noch inbegriffenØ 2.2%